Satzung

Satzung

der Karnevalsgesellschaft "DE WENKBÜLLE" e. V.

Stolberg-Donnerberg

gegründet 1952

 

§ 1 Name

 

1.Der Verein führt den Namen

Karnevalsgesellschaft "DE WENKBÜLLE" 1952 e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Stolberg-Donnerberg.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter Nr. VR 50199 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Reinerhaltung karnevalistischen Brauchtums in Angliederung an das Komitée Stolberger Karneval e.V.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Freunde des Karnevals können als Einzelperson die Mitgliedschaft erwerben.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben.

3. Als Zeichen Ihrer Vereinszugehörigkeit tragen alle aktiv mitwirkenden Mitglieder eine schwarz-gelbe Uniform. Art und Aussehen dieser karnevalistischen Uniformen werden durch gesonderte Regularien durch den gesamten Vorstand festgesetzt.

4. Ein aktives Mitglied darf kein aktives Mitglied einer anderen Karnevalsgesellschaft sein.

 

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und zwar in den Fällen, in denen das Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Nach Austritt oder Ausschluss können keine Ansprüche mehr an den Verein gestellt werden.

 

§ 5 Organe

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Bekanntgabe der Termine erfolgt mit Terminkalender oder ist dem Internetauftritt des Vereins zu entnehmen.

3. Die Jahreshauptversammlung erfolgt einmal im Jahr.

4. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung hat 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Anträge der Mitglieder sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

8. Der Geschäftsführer hat in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister einen Kassenbericht aufzustellen.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Sie wählt den Vorstand.

2. Sie entscheidet über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3. Sie wählt 2 Kassenprüfer, jeweils 1 Kassenprüfer jährlich umschichtig.

4. Sie beschließt über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Wird einem Vorstandsmitglied Entlastung erteilt, können Ansprüche aus seiner Amtsführung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

§ 8 Vorstand

 

1. geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Schatzmeister,
der Präsident

2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
der Vizepräsident,
der Schriftführer,
der stellvertretende Geschäftsführer
der 1. und 2. Jugendbetreuer,
der Gardekommandant,

der Beisitzer der Frauengruppe

der Beisitzer des Elferrates

der Beisitzer der Showtanzgruppe

3. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Über die Art der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Wird ein Vorstandsamt vorzeitig frei, so ist der Vorstand befugt, für die restliche Amtszeit das vakante Amt kommissarisch zu besetzen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung seiner eigenen Beschlüsse und die der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils 2 der Vorstandsmitglieder und zwar durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden mit dem Schatzmeister, Geschäftsführer oder Präsidenten.

4. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Schatzmeister und Geschäftsführer sind für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins zuständig.

6. Der Präsident hat das Alleinvertretungsrecht bei der Verpflichtung von Künstlern und Musikern für alle Veranstaltungen des Vereins in einem vom geschäftsführenden Vorstand jeweils für das Geschäftsjahr festgelegten finanziellen Rahmen.

7. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und setzt in den jeweiligen Funktionen die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands um.

 

 

 

§ 10 Beitrag

 

Zur Deckung der Kosten wird von den Mitgliedern unter anderem ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr. Das genaue Datum, wann der Beitrag des betreffenden Kalenderjahres zu entrichten ist, legt der Schatzmeister zusammen mit dem 1. Vorsitzenden fest.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

 

§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand ist Eschweiler, Erfüllungsort ist Stolberg (Rhld.)

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

2. Eine Auflösung bedarf der Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder. § 75 BGB bleibt unverändert.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke geht das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Verein Menschenkinder e. V. sowie alle Requisiten und Schriften an das Komitée Stolberger Karneval e. V.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.04.1985 beschlossen. Änderungen zu dieser Satzung erfolgten durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 06.05.1989, 07.05.1993, 04.06.1999, 19.06.2009, 20.05.2011, 26.04.2019 und 06.05.2022

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